Hans-Hermann Vowinkel
Vorstandsvorsitzender
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
- Kapitalanlagen
- Rechnungswesen
- Cash Management
- Meldewesen Aktiva
Gerhard Caldewey
Mitglied des Vorstandes
E-Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
- Versicherungsleistungen und Beiträge
- Rechnungslegung
- Versicherungstechnik / Mathematik
- Meldewesen Passiva
-
Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden ernennen. Ein Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes bedarf der Genehmigung des Aufsichtsrates.
-
Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds erfolgt auf unbestimmte Zeit, jedoch maximal für fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird unverzüglich eine Neubestellung vorgenommen.
Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Vertreterversammlung. Der Aufsichtsrat ist befugt, Mitglieder des Vorstandes vorläufig – bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Vertreterversammlung – von ihren Geschäften zu entheben. -
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Schriftliche Erklärungen sind für die Kasse nur verbindlich, wenn sie – vorbehaltlich § 8 Absatz 4 – von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind.
Der Vorstand kann einem seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung zuweisen und es insoweit bevollmächtigen, den Vorstand nach außen zu vertreten. -
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung mit Zustimmung des Aufsichtsrates besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen. Ein besonderer Vertreter kann gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied in den folgenden Geschäftsbereichen die Pensionskasse vertreten und diese verbindlich unterzeichnen:
(a) Bestandsverwaltung der Kassenmitglieder, Rentenanwartschaftsberechtigten und
Rentenbezieher;
(b) Festsetzung von Renten und Anwartschaften;
(c) Erfassung und Erstattung von Beiträgen;
(d) Vermögensanlageverwaltung und –betreuung;
(e) Verwaltung und Betreuung von Immobilien einschließlich der Miet- und Pacht-
verhältnisse. -
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Kasse, die Ausführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung sowie die Anlage des Kassenvermögens.
-
Der Vorstand kommt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen, deren Beschlussthemen wenigstens 3 Tage vorher allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu machen sind. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
-
Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über Zu- und Abgänge der Kapitalanlagen und Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Zu folgenden die Anlage des Kassenvermögens betreffenden Maßnahmen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
(a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
(b) Festsetzung des Zinssatzes für Hypotheken. -
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Vertreterversammlung Änderungen der Satzung, der AVB, der TB und des Anhangs zur Beschlussfassung vorschlagen.


